Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen
zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die
Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind.
Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere, ausdrückliche
Bezugnahme in der jeweils gülƟgen Form als Vereinbart.
Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine
Zurückweisung erfolgt, nur dann insoweit verbindlich, als sie in ausdrückliche Abänderung
dieser Geschäftsbedingen schriftlich vereinbart werde.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit
Außendienstmitarbeitern des Auftragnehmers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestäƟgt worden sind. Angebote des
Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der
regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseiƟge
Unterzeichnung vom Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Erteilt der Auftraggeber den
Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des Schriftlichen Angebotes mit
der AuftragsbestäƟgung durch den Auftragnehmer zustande.
Für jeden Vertragsabschluss gelten die in diesem Zeitpunkt jeweils gülƟgen Preise, bei
laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils im vereinbarten Liefer- bzw.
Leistungszeitpunkt gülƟgen Preise des Auftragnehmers. Geliefertes bzw. verbrauchtes
Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Vertragsdauer und Kündigung
Hausmeister-Service-Verträge werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßig
vorerst für eine besƟmmte Zeit auf Probe abgeschlossen. Wird der Service-Vertrag vor Ablauf
der Probezeit nicht mit einer Frist von wenigstens 4 Wochen durch eingeschriebenen Brief
gekündigt, so wird er für unbesƟmmte Zeit weitergeführt.
Er kann dann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende durch eingeschriebenen
Brief gekündigt werden.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den
Eingang beim anderen Vertragspartner an.
Für andere Auftrage als Hausmeister-Service-Verträge, insbesondere Regieaufträge und
Reparaturaufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, die
gesetzlichen Bestimmungen.
3. Objektanweisung
Vor der TäƟgkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die
Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des
zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche
Gefahrenquellen ausdrücklich hinweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel (Schlüssel 3
Fach) zu übergeben. Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann
der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde
Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer nicht schadenersatzpflichƟg machen.
Dem Auftragnehmer wird gestaƩet, innerhalb des betreuenden Anwesen für Bewohner und
Besucher kenntlichen ein Firmenschild oder Hausmeister-BrieŅasten anzubringen, aus dem
ersichtlich ist, dass das Anwesen vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner
den Auftragnehmer im Noƞall erreichen können. Kosten für einen BrieŅasten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
4. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Hausmeister-Service-
Vertrages oder in der AuftragsbestäƟgung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und
sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der
vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung
noch am selben Tag zu besichƟgen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und
Zeitaufwand zu bestäƟgen. Verzichtet der Auftraggeber auf die BesichƟgung und BestäƟgung
oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten
die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt
unverzüglich nach den für ReklamaƟonen getroffenen Vereinbarungen.
5. Umfang und Durchführung der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweiƟger
Vereinbarung, insbesondere bei Wohnungseigentümer- Gemeinschaften auf die
Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines
gesonderten Auftrags.
Bei vereinbarten Leistungen im Bereich Haustechnik übernimmt der Auftragnehmer im
Rahmen des Hausmeister-Service-Vertrages Kleinreparaturen an den
Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht
überschreitet. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem
Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen
oder Erneuerungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen
Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter Beauftragung täƟg. Hiervon
ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen. Vereinbarte turnusgemäße
wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen
erbracht werden.
6. Schäden und Mängel am betreuenden Anwesen
Beim Auftreten von Schäden und Mängel am betreuenden Anwesen wird der Auftragnehmer
dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstaƩen. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch,
Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des
Notdienstes. Der Auftragnehmer ist berechƟgt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst
oder unter Einschaltung von DriƩen zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige
BenachrichƟgung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach
Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber
zukommen lassen.
7. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und
Strom für den Betrieb für Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Umfang zu Verfügung zu stellen. Bei Großwohnanlagen überlässt der
Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Material, Geräte
und Maschinen.
8. ReklamaƟonen
Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so
durchzuführen, dass Störungen und BeläsƟgungen weitgehend vermieden werden und die
gesetzlichen besƟmmten Ruhezeiten Beachtung finden. ReklamaƟonen des Auftraggebers
können nur BerücksichƟgung finden, wen sie unverzüglich nach Durchführung der Leistung
des Auftragnehmers miƩel eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden, fernmündlich oder
mündliche ReklamaƟonen können nur dann berücksichƟgt werden, wenn deren BerechƟgung
vom Auftragnehmer ausdrücklich bestäƟgt wird. Weisen die vertraglich vereinbarten
Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist der Auftragnehmer zu
Nachbesserung verpflichtet und berechƟgt. Rechnungskürzungen ohne vorgegangene
ordnungsgemäße ReklamaƟon und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung
einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom
Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere
laufende Unterhaltreinigungsarbeiten, werden dann als vertragsgerecht durchgeführt
anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeit entgegen der ihn treffenden
BesichƟgungs- und BestäƟgungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.
9. Vergütung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung
bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus ohne jeden Abzug auf das vom
Auftragnehmer bekannt gegebene Bankunternehmen zu überweisen.
Auftraggeber, der im Namen von DriƩem, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften
persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei
Vertragsabschluss dieser DriƩe dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger
Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Werkvertrag bekanntgegeben werden
und auf das Vertragsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird. Werden vom
Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei
welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber
eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur soforƟgen
Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der
Auftragnehmer berechƟgt, Verzugszinsen mit 5% über dem jeweils gülƟgen Basiszinssatz zu
berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechƟgt den Auftragnehmer zur fristlosen
Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert gelten gemacht werden können. Das
Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechƟgt. Trotzdem geleisteter
Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem
Auftragnehmer zustehenden Vergütung.
10. Lohn- und Preisgleitklausel
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei
einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonsƟger gesetzlicher
Mehrleistungen jeweils eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um den jeweiligen
Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Die Änderung der
Vergütung triƩ automaƟsch mit dem Ersten des Monats in Kraft, in dem jeweils die Änderung
eines oder mehrere der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber hiervon MiƩeilung zu machen.
11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der
Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht
wurden.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuenden Anwesen oder durch
Betriebsstörungen im Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher
Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Schäden, die durch straĩare Handlungen von Mitarbeitern des
Auftragnehmers verursacht werden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch
ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird
ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines
Haftpflichtversicherungs- Vertrags dem Grunde und der Höhe nach beschränkt. Weitgehende
Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmiƩelbarer, oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Mit Ablauf des Service-Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die
Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
12. Abwerbung
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellen eine
grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede
Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers zu sehen, die
geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal
nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt
oder anderen Objekten des Auftragnehmers zu beschäftigen. Im Falle der erfolgten oder
versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechƟgt das Vertragsverhältnis fristlos zu
lösen. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines
Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-BruƩogehaltes des abgeworbenen
Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die
Dienste des Auftraggebers triƩ, seine Kündigung jedoch durch Abwerbemaßnahmen des
Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
13. SchlussbesƟmmungen
Die NichƟgkeit, Unwirksamkeit oder Durchführbarkeit einzelner BesƟmmungen dieser
Geschäftsbedingungen berühren deren GülƟgkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle triƩ die
gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am
nächsten kommt. Entsprechend gilt für einzelne Teile einer BesƟmmung oder im Falle einer
ergänzungsbedürftigen Lücke.
Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind,
gelten die gesetzlichen BesƟmmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- bzw.
Werkvertragsrecht.